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Das Sozialrecht soll dazu beitragen soziale Gerechtigkeit und soziale Absicherung herbeizuführen. Auch den Schwächeren in unserer Gesellschaft soll ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht werden. Die sozialrechtliche Beratung von Rechtsanwalt Huß erstreckt sich auf folgende Gebiete:

- Konflikte mit dem Jobcenter in Bezug auf Hartz-IV-Bescheide (ALG II)
- Konflikte mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
- Konflikte mit dem Sozialamt, insbesondere bzgl. Schwerbehindertenrecht u. Sozialhilfe
- Konflikte bzgl. Arbeitslosengeld (ALG I)
- Konflikte mit dem Rentenversicherungsträger bzgl. Erwerbsminderungsrente etc.

In all diesen Angelegenheiten vertrete ich Sie bei Auseinandersetzungen mit den Behörden. Die sozialrechtliche Beratungstätigkeit umfasst dabei die kompetente Überprüfung von Bescheiden sowie die Vertretung bei sozial- und verwaltungsrechtlichen Prozessen vor Gerichten.

Dabei ist zu beachten, dass bei den gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten kein Anwaltszwang besteht. Obwohl dort der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz besteht, d.h. dass der Richter von Amts wegen den Sachverhalt aufklären muss, ist eine anwaltliche Vertretung in den meisten Fällen dennoch angebracht. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit den Behörden, denn häufig steht in diesen Fällen der mit den behördlichen Gepflogenheiten nicht vertraute Bürger einem sehr erfahrenen Verwaltungsfachmann gegenüber.

Außerdem ist leider immer wieder festzustellen, dass teils mit unzulässigen Mitteln dort versucht wird, den Bürger von einer gerichtlichen Überprüfung abzuhalten.

Sofern Sie einen Bescheid erhalten haben, mit welchem Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie immer die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides beachten. Dort wird erläutert, an wen Sie den Widerspruch richten müssen. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach dem Widerspruch wird die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben.
Achten Sie auch darauf, dass das Schreiben fristgerecht beim Adressaten ankommt. Es ist daher die Postlaufzeit mit einzuplanen, auf den Poststempel kommt es nicht an.

Sollten Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, eine Frist versäumt haben, kann in einigen Fällen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, beachten Sie bitte, dass im Regelfall die Rechtsschutzversicherung für die außergerichtliche Beratung nicht aufkommt. Bedürftige haben aber einen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, welcher beim Amtsgericht ausgestellt wird.

Auch für diesen Bereich ist es eine Selbstverständlichkeit, regelmäßig Fortbildungskurse zu belegen.

So z. B. am 02.02.2011 der fünfstündige Vortrag:

„Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung zum SGB II („Hartz IV“) und SGB III“

Referent: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Brand, Präsident des Landessozialgerichts NRW a. D., Richter des Verfassungsgerichtshofs NRW

und

am 27.04.2013 der fünfstündige Vortrag in Hamm:

„SGB II, III, und V Update“

Referent: Vors. Richter am LSG Dr. Thomas Sommer



sowie

am 08.12.2014 der fünfstündige Vortrag in Hamm

„Schwerbehindertenrecht für Arbeits- und Sozialrechtler

Referent: Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto



und am 01.07.2015 das Seminar:

„Die psychiatrische Begutachtung im Strafprozess sowie im sozialgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren“

Referent: Dr. med. Bernd Roggenwallner



am 06.04.2016

„Praxis der Beratungshilfe im Familienrecht und Sozialrecht“

Referenten: Dipl.-Rpfl. Oliver Heine u. Daniel Susek, RA Dirk Hinne


 

 

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