|
Das Sozialrecht soll dazu beitragen soziale Gerechtigkeit und
soziale Absicherung herbeizuführen. Auch den Schwächeren in unserer
Gesellschaft soll ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht werden. Die
sozialrechtliche Beratung von Rechtsanwalt Huß erstreckt sich auf
folgende Gebiete:
- Konflikte mit dem Jobcenter in Bezug auf Hartz-IV-Bescheide (ALG
II)
- Konflikte mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
- Konflikte mit dem Sozialamt, insbesondere bzgl.
Schwerbehindertenrecht u. Sozialhilfe
- Konflikte bzgl. Arbeitslosengeld (ALG I)
- Konflikte mit dem Rentenversicherungsträger bzgl.
Erwerbsminderungsrente etc.
In all diesen Angelegenheiten vertrete ich Sie bei
Auseinandersetzungen mit den Behörden. Die sozialrechtliche
Beratungstätigkeit umfasst dabei die kompetente Überprüfung von
Bescheiden sowie die Vertretung bei sozial- und
verwaltungsrechtlichen Prozessen vor Gerichten.
Dabei ist zu beachten, dass bei den gerichtlichen Verfahren vor den
Verwaltungs- und Sozialgerichten kein Anwaltszwang besteht. Obwohl
dort der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz besteht, d.h. dass der
Richter von Amts wegen den Sachverhalt aufklären muss, ist eine
anwaltliche Vertretung in den meisten Fällen dennoch angebracht.
Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit den Behörden, denn
häufig steht in diesen Fällen der mit den behördlichen
Gepflogenheiten nicht vertraute Bürger einem sehr erfahrenen
Verwaltungsfachmann gegenüber.
Außerdem ist leider immer wieder festzustellen, dass teils mit
unzulässigen Mitteln dort versucht wird, den Bürger von einer
gerichtlichen Überprüfung abzuhalten.
Sofern Sie einen Bescheid erhalten haben, mit welchem Sie nicht
einverstanden sind, sollten Sie immer die Rechtsmittelbelehrung am
Ende des Bescheides beachten. Dort wird erläutert, an wen Sie den
Widerspruch richten müssen. Die Frist für den Widerspruch beträgt
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Nach dem Widerspruch
wird die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen diesen
können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben.
Achten Sie auch darauf, dass das Schreiben fristgerecht beim
Adressaten ankommt. Es ist daher die Postlaufzeit mit einzuplanen,
auf den Poststempel kommt es nicht an.
Sollten Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, eine
Frist versäumt haben, kann in einigen Fällen ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, beachten Sie
bitte, dass im Regelfall die Rechtsschutzversicherung für die
außergerichtliche Beratung nicht aufkommt. Bedürftige haben aber
einen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, welcher beim
Amtsgericht ausgestellt wird.
Auch für diesen Bereich ist es eine Selbstverständlichkeit,
regelmäßig Fortbildungskurse zu belegen.
So z. B. am 02.02.2011 der fünfstündige Vortrag:
„Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung zum SGB II („Hartz IV“) und
SGB III“
Referent: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Brand, Präsident des
Landessozialgerichts NRW a. D., Richter des Verfassungsgerichtshofs
NRW
und
am 27.04.2013 der fünfstündige Vortrag in Hamm:
„SGB II, III, und V Update“
Referent: Vors. Richter am LSG Dr. Thomas Sommer
sowie
am 08.12.2014 der fünfstündige Vortrag in Hamm
„Schwerbehindertenrecht für Arbeits- und Sozialrechtler
Referent: Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto
und am 01.07.2015 das Seminar:
„Die psychiatrische Begutachtung im Strafprozess sowie im
sozialgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren“
Referent: Dr. med. Bernd Roggenwallner
am 06.04.2016
„Praxis der Beratungshilfe im Familienrecht und Sozialrecht“
Referenten: Dipl.-Rpfl. Oliver Heine u. Daniel Susek, RA Dirk Hinne
|
|